AGB

1.      Anwendungsbereich und Leistungen
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fachwerk Kommunikation AG (nachfolgend «fachwerk») stehen für sämtliche Beziehungen zwischen dem Kunden und fachwerk. Sollten im Rahmen eines Projektes andere Bestimmungen oder Verträge schriftlich vereinbart worden sein, so gelten diese.

b. Ein erstes Kennenlerngespräch zwischen fachwerk und dem potenziellen Kunden ist kostenlos und für beide Parteien unverbindlich. Bei gegenseitigem Interesse an einer Zusammenarbeit erhält der Kunde ein schriftliches Angebot.

c. Ohne anderweitige Abrede oder Widerruf beträgt die Gültigkeit eines Angebots 30 Tage, bei elektronischen Produkten 10 Tage. Davon ausgenommen sind stärkere Wechselkursschwankungen bei Beschaffungen im Ausland.

d. Falls das Angebot vom Kunden schriftlich angenommen wird, ist ein Vertrag im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts zustande gekommen.

2.      Vertragsänderungen
Leistungsänderungen können nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.

3.      Pflichten von fachwerk
a. fachwerk hat die vertraglich vereinbarten Leistungen fachmännisch und sorgfältig zu erbringen.

b. Alle im Projekt zugekommenen Informationen werden vertraulich behandelt. fachwerk verpflichtet sich dem Kunden gegenüber zu einer objektiven, auf die Zielsetzungen des Kunden ausgerichtete Tätigkeit.

c. fachwerk ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte und/oder Subunternehmen heranzuziehen.

d. fachwerk informiert den Kunden regelmässig über den Projektverlauf. Sollte es innerhalb eines Projektes zu Verzögerungen, Mehrkosten oder Schwierigkeiten kommen, so wird das dem Kunden unmittelbar und frühzeitig mitgeteilt. Es sind die entstandenen Konsequenzen zu regeln.

4.      Pflichten des Kunden
a. Der Kunde entrichtet für die Arbeiten von fachwerk, die gemäss Vereinbarung festgelegten Vergütungen sowie die durch den Kunden verursachten Mehrkosten.

b. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, damit der Vertrag ordentlich erledigt werden kann. Dazu muss dieser sämtliche notwendigen Informationen und Unterlagen (Briefing) vollständig und rechtzeitig an fachwerk übermitteln. Erfolgt die Zustellung der Arbeitsunterlagen oder das «Gut zum Druck» durch den Kunden verspätet, so ist fachwerk nicht mehr an einen zugesicherten Liefertermin gebunden.

c. Der Kunde muss fachwerk auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften aufmerksam machen, sofern dies für die Vertragserfüllung nötig ist. fachwerk trägt keine Verantwortung für die Einholung und Einhaltung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften; dies obliegt alleine dem Auftraggeber.

5.      Termine
a. Kann fachwerk trotz aller Sorgfalt auf Grund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Unfall, Streik, Epidemien/Pandemien, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen oder kriminelle Angriffe auf die Systeme von Dritten (Hacker) usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Wird die Erfüllung eines Vertrages durch ein solches Ereignis verunmöglicht oder storniert, werden die Kosten (entstandene Kosten seitens fachwerk und deren Lieferanten) durch den Kunden vollumfänglich getragen.

b. Werden seitens des Kunden vereinbarte Termine nicht eingehalten oder der Vertrag um Leistungen erweitert, die nicht offeriert wurden, so behält sich fachwerk das Recht vor, die weitere Ausführung des Vertrags auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, um die Erfüllung bestehender Verträge anderer Kunden nicht zu gefährden.

c. Ansprüche des Kunden aus Lieferverzug seitens fachwerk sind ausgeschlossen. Insbesondere bei unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen oder von fachwerk unverschuldeten Umständen. Für bereits erfolgte Teilleistungen gilt die Leistung von fachwerk als erfüllt.

6.      Vergütungen, Budgets, Zahlungsmodalitäten
a. Leistungen von fachwerk werden nach Aufwand abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart (z.B. als Pauschale).

b. Im Preis nicht inbegriffen sind Aufwendungen wie Dienstleistungen Dritter (beispielsweise Web-Hosting, Registrierung von Domain-Namen, Lektorats-/Übersetzungsarbeiten, Arbeiten von Fotografen, Filmproduktionen, Bildrechte, Post/Kurierdienste, Musterkosten, externe Druckkosten sowie interne Kosten für Druckentwürfe zwecks Präsentation etc.) oder Nutzungsrechte von Dritten (Models, Fotografen, Bildagenturen, Musiker, Sprecher etc.). Diese Leistungen werden jeweils als Fremdkosten aufgeführt und sind gesondert zu regeln.

c. Die Preise in Euro oder in anderen Währungen basieren auf dem täglichen Umrechnungskurs in CHF. Darunter wird der Umrechnungskurs im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses verstanden. Wechselkursschwankungen bis zu 5 % gelten dabei als üblich. Bei darüberhinausgehenden Wechselkursschwankungen kann fachwerk einseitig Anpassungen vornehmen und den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung berücksichtigen. Dieses Recht steht Kunden nicht zu.

d. Reisespesen werden nach Aufwand verrechnet (Fahrspesen von Fr. 0.70/km, Ticket für den öffentlichen Verkehr 1. Klasse, Flüge > 5h Business Class, Flüge < 5h Economy Class).

e. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung des Projekts, falls nicht anders vereinbart. Bei umfangreichen Verträgen, deren Abwicklung sich über mehr als 3 Monate hinzieht oder wenn Dritte im Voraus bereits bezahlt werden müssen, ist die fachwerk berechtigt, Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen. Die Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zahlbar (ausg. Akontozahlungen mit 10 Tagen Zahlungsfrist).

f. Bei Zahlungsverzug behält sich fachwerk das Recht vor, geschaffene Werke oder Grafikdaten einzubehalten. Das Nutzungsrecht geht erst mit vollständiger Bezahlung der Rechnung an den Kunden über.

g. Wird ein vom Kunde bereits erteilter Vertrag wieder zurückgezogen, werden die bereits erfüllten Arbeiten zu 100% in Rechnung gestellt. Im Minimum jedoch 30% des vereinbarten Honorars.

7.      Rechte, geistiges Eigentum und Nutzung
a. Die Urheberrechte an allen von fachwerk geschaffenen Werken (Kampagnen, Konzepte, Werbemittel, Designs, grafische Entwürfe und Skizzen, Texte, Bilder, Fotos, filmische Arbeiten, Analysen, Töne, Animationen, Event-Konzepte etc.) gehören fachwerk und können nicht übertragen werden.

b. fachwerk räumt dem Kunden das räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck und die vertraglich vorgesehenen Kommunikationsmittel ein. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei fachwerk. Die Nutzungsrechte von Dritten (Models, Fotografen, Bildagenturen, Musiker, Sprecher etc.), die räumlich und zeitlich nicht unbeschränkt genutzt werden, sind separat zu regeln. Ebenso sind die Kosten zu regeln.

c. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet nicht das Recht zur Bearbeitung der von fachwerk geschaffenen Werke. Der Kunde ist ohne Einverständnis von fachwerk nicht berechtigt, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen, vorzunehmen und für weitere Zwecke oder Massnahmen einzusetzen.

d. Eine Zusatznutzung von Arbeiten über den ursprünglich bestimmten Rahmen hinaus ist nur in Absprache mit fachwerk erlaubt und separat zu verhandeln und zu regeln. Dies gilt insbesondere bei Konzepten, die ohne Beteiligung von fachwerk realisiert werden, für nachträgliche Bearbeitungen und Weiterentwicklungen sowie bei einer Kommerzialisierung, z. B. wenn ein Kreativkonzept an Dritte übertragen wird.

e. Wünscht der Kunde ein uneingeschränktes Nutzungsrecht, also ein Full Buyout, kann dieses durch einen Aufpreis von 100% des Honorars der Kreationsleistungen und dem ausdrücklichen Einverständnis von fachwerk erworben werden. Jedoch nur in Bezug auf die Leistungen von fachwerk und nicht auf diejenigen Dritter, über diese müssen separat verhandelt werden.

f. fachwerk hat das Recht, sämtliche von ihr geschaffenen Werke zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen und zu veröffentlichen. Eine Freigabe der Eigenwerbung wird jeweils beim Kunden eingeholt. fachwerk ist ausserdem berechtigt, seine Urheberschaft in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

8.      Besondere Bestimmungen für Events
a. Im Umfang des Angebots wird fachwerk Leistungen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden erbringen. Dies betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche (z.B. Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde) oder privatrechtliche Rechtsakte, die Miete von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmern. In diesem Fall holt fachwerk auf Wunsch des Kunden entgeltlich, wie in der Honorarvereinbarung fixiert, Kostenvoranschläge geeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein. Die Auswahl der von fachwerk vorgeschlagenen Lieferanten und Subunternehmer erfolgt, wenn nicht anderes vereinbart wird, durch fachwerk, wenn dieser es wünscht, direkt durch den Kunden.

b. Alle Kosten und Gebühren von dritten Leistungsträgern (Hotels, Restaurants, Transportunternehmen, Eventanbieter, Künstler usw.) werden dem Kunden voll als Aufwand weiter verrechnet, ebenfalls allfällige vom Angebot abweichende vom dritten Leistungsträger in Rechnung gestellte Mehrkosten. Jeder Mehraufwand und allfällige Sonderwünsche müssen ebenfalls vollumfänglich vom Kunden bezahlt werden.

c. Die bei Vertragsabschluss angegebene Personenzahl ist für die Planung und Ausführung verbindlich. Wird die vereinbarte Teilnehmerzahl nicht erreicht oder überschritten, kann fachwerk einzelne Aktivitäten und Angebote kurzfristig annullieren oder Programmänderungen vornehmen, wobei der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten zu übernehmen hat. Als Rechnungsgrundlage gilt diejenige Teilnehmerzahl als verbindlich, welche 1 Woche vor dem Anlass zugrunde gelegt wurde. Bei Änderungen, Umbuchungen und/oder Annullierungen von Leistungen z.B. Rahmenprogramm, Transport, Bewirtung, Hotelzimmer, Partnerfirmen, Technik, Unterhaltung, etc. werden die entsprechend aufgelaufenen Kosten oder Forderungen der Leistungsträger und Partnerfirmen dem Kunden zu 100 % in Rechnung gestellt.

d. Der Kunde hat die Folgen von unverschuldeter Unmöglichkeit und Zufall vollumfänglich selbst zu tragen. fachwerk behält sich ausdrücklich das Recht vor, Leistungsänderungen, Preis- und Programmänderungen, sofern dies aus zwingenden Gründen (Wetter, Unfall, Naturkatastrophen, Streik, Überbuchung, saisonale Preiserhöhungen, Sicherheitsrisiken, behördliche Massnahmen etc.) notwendig ist, vorzunehmen. fachwerk ist bemüht, aus Kulanz eine gleichwertige Ersatzleistung zur Verfügung zu stellen, gewährleistet aber kein Ersatzangebot. Mehrkosten auf Grund der Leistungsänderungen, welche der Kunde veranlasst, gehen zu seinen Lasten.

e. Im Falle einer Annullation nach Vertragsabschluss werden die bis zum Annullationsdatum aufgelaufenen Kosten (Deposits für die Leistungsträger, eigene Aufwendungen gemäss unserer Offerte, Rechnungen, Kosten und Ansprüche von dritten Leistungsträgern etc.) dem Kunden in Rechnung gestellt. Das vereinbarte Agenturhonorar wird gemäss den im Vertrag festgehaltenen Annullations- und Stornobestimmungen in Rechnung gestellt. Falls von den dritten Leistungsträgern und Kooperationspartnern höhere No-Show, Annullations- oder Anzahlungsbedingungen anfallen sollten, so werden diese zu 100% an den Kunden weiterverrechnet. fachwerk übernimmt kein Kredit,- Anzahlungs- oder Annullationsrisiko für vorgängige und nachträgliche Forderungen von den dritten Leistungsträgern. Diese werden an den Kunden weiterverrechnet. Für die Auswahl von dritten Leistungsträgern und deren Erbringen oder Nichterbringen einer Dienstleistung übernimmt fachwerk keine Haftung, egal ob diese direkt oder indirekt mit dem Kunden zusammenarbeiten.

f. Die Versicherung ist Sache des Kunden und seiner Gäste oder Teilnehmer. fachwerk haftet nicht für Mietgeräte, Subunternehmer und Künstler. Es ist Sache des Kunden eine Versicherung für Vandalismus, Diebstahl, Elementarschäden (Wasser, Feuer, Sturm) abzuschliessen.

9.      Besondere Bestimmungen Promotionsartikel
a. Die im Angebot angegebenen Preise für die entsprechende Stückzahl sind verbindlich, zzgl. Transportkosten ab fachwerk Lager Sursee, sofern nicht anders deklariert.

b. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % des bestellten Quantums sind branchenüblich und können nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

c. Ein Referenzmuster oder Materialmuster, wo immer möglich, wird dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern daraus eine Bestellung resultiert. Sollte es zu keiner Bestellung kommen oder wünscht der Kunde weitere Referenzmuster, werden diese ab CHF 50.00 in Rechnung gestellt. Bei Sonderproduktionen ist zusätzlich ein Freigabemuster inklusive, sofern nicht anders deklariert. Sollten aufgrund von Änderungswünschen oder Anpassungen seitens Kunde weitere Freigabemuster nötig sein, werden diese dem Kunden zu den deklarierten Kosten in Rechnung gestellt. Wünscht der Kunde vor der definitiven Bestellung ein Freigabemuster, wird dieses ebenfalls zu den deklarierten Kosten in Rechnung gestellt, sofern es danach zu keiner Bestellung kommt. Bei einer Bestellung wird das Freigabemuster zu 50% angerechnet.

d. Vor Start der Produktion stellt fachwerk dem Kunden ein Vorabmuster, ein Andruck, ein Proof oder eine Standskizze zur Druckfreigabe zu. Bei der Druckfreigabe hat der Kunde die letzte Möglichkeit, Korrekturen vorzunehmen. Stellt er keine Fehler mehr fest, erklärt er den Vertrag für druckreif (Gut zum Druck). Für alle beim Gut zum Druck nicht monierten Fehler haftet der Kunde vollumfänglich; fachwerk wird von der Haftung entbunden.

10.      Haftungsausschluss
a. fachwerk schliesst unter Vorbehalt der sofortigen Mängelrüge jegliche Haftung aus. Insbesondere kann fachwerk nicht haftbar gemacht werden:
1. Wenn der im Angebot festgelegte Leistungsumfang erbracht und/oder das Ergebnis vom Kunden freigegeben wurde.
2. Wenn ein Fehler ausserhalb des Einflussbereichs von fachwerk verursacht wurde, zum Beispiel durch einen Drittanbieter.
3. Wenn sich die Abweichung vom Soll-Resultat durch eine Massnahme ergibt, die vom Kunden oder auf Wunsch des Kunden getroffen wurde.

b. Eine über den Wert unserer erbrachten Dienstleistungen hinausgehende Haftung für Schäden kann fachwerk nicht übernehmen. Eine Haftung für indirekte Schäden oder Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

c. Die Verantwortung für Werbemittel und Inhalte, die gegen die Lauterkeit oder andere gesetzliche Bestimmungen verstossen, liegt ausschliesslich beim Kunden.

11.      Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12.      Firma, anwendbares Recht und Gerichtsstand
a. Die fachwerk Kommunikation AG ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (CHE-294.488.503). Der Firmensitz ist Sursee.

b. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und fachwerk unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sursee.

fachwerk Kommunikation AG, 4. August 2020